Fernabsatzrichtlinie - Informationspflicht

Da Sie und ich uns hier im Sinne einer Anbahnung eines Dienstleistungsvertrages befinden, dies überwiegend am Telefon, bzw. durch das Internet, oder sonstige nicht in Verkaufs- oder Büroräumen befinden, ist es wichtig, Sie über das (früher genannte) Fernabsatzgesetz zu informieren.
Im Fernabsatzgesetz kam der Informationspflichten eine entscheidende Stellung zu, weshalb wir nochmals die einzelnen Aspekte zusammenfassen, die Anbieter Verbrauchern mitteilen mussten und im Grunde nach wie vor müssen – auch nach den diversen rechtlichen Anpassungen, die seit Eingliederung des Fernabsatzrechts ins BGB vorgenommen wurden.

Unterrichten müssen Unternehmen bei Vertragsabschluss- oder Anbahnung über

  • die Geschäftszwecke
  • die Identität samt Unternehmensniederlassung → wichtig: eine „ladungsfähige Anschrift“ für Firmen bzw. der Name eines Vertretungsberechtigten, wenn juristische Personen oder Personenvereinigungen oder -gruppen beteiligt waren/sind:
    Ammersee Events, Oliver Ebner, Bahnhofstrasse 24, 86911 Dießen.

  • zentrale Waren- und Dienstleistungsmerkmale (inkl. des Datums, zu dem Verträge zustande kommen werden):
    Dienstleistungsvertrag / Werkvertrag als DJ für ein Kundenevent mit Licht- und / oder Tonequipment, incl. das Präsentieren von Musik zu Unterhaltungszwecken in geschlossenen oder /und öffentlichem Plätzen. Das Datum ist gleich dem Eventdatum, das der Kunde genannt hat.
  • mögliche vertragliche Mindestlaufzeiten (bei regelmäßig wiederkehrenden (Dienst-) Leistungen oder dauernden Lieferungen/Leistungen):
    Diese Events sind einmalig, es sei denn es wird im Vertrag darauf hingewiesen.

  • im Falle befristeter Angebote: die Gültigkeitsdauer, vor allem mit Blick auf Preise:
    Die Gültigkeit der Angebote ist freibleibend, es sei denn, auf dem Angebot ist eine gesonderte Gültigkeitsregelung hinterlegt. 
  • den Waren- und Dienstleistungspreis an sich (samt Steuern und weiterer Bestandteile des Gesamtpreises):
    Dieser Preis ist deutlich für den Kunden sichtbar, im Angebot hinterlegt. 
  • den Vorbehalt, Waren und Dienstleistungen in stets gleichwertigen Qualitäten und Preisen zu liefern:
    Die eingesetzten Ggeräte und angebotenen Leistungen unterliegen altersbedingten Qualitätsschwankungen. Sind jedoch vor dem Einsatz auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft worden. 
  • mögliche ergänzende Kosten für Versand und Lieferung (sowie die Einzelheiten zur Lieferung an sich):
    Diese sind im Angebot transparent aufgeführt. 
  • das Vorhandensein des Widerrufs- und Rückgaberechts:
    Jedem Angebot liegt eine Ausführung des Widerrufsrechts bei, zusätzlich ist der Inhalt auf jeder Webseite einsehbar. 
  • Gebühren/Kosten durch den Einsatz der Fernkommunikationsmittel (Grundtarife ausgeschlossen)
    Es fallen keine Telekommunikationskosten an. 
  • Hinweise zu Kundendienst-Leistungen:
    Siehe Homepage, etc.
    Grundliegende Serviceleistungen sind: Beratungsgespräche, Erstellen von Angeboten, Zugang zu Musikarchiven, Persönliche Treffen nach Wahl, u.v.m.

Werden Leistungen telefonisch angeboten, musste/muss die Aufklärungsarbeit zwingend zu Beginn der Gespräche erbracht werden. Handelt es sich bei den Verträgen um „Dauerschuldverhältnisse“ mussten laut Fernabsatzgesetz auch Kündigungsbedingungen explizit erwähnt werden. Vorausgesetzt sie galten für mehr als 12 Monate oder Vereinbarungen wurden gar unbefristet zwischen den Parteien getroffen.

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